Ein Mieter hat das Recht zu erwarten, dass seine Wohnung in kalten Winternächten auf mindestens 18 Grad geheizt wird. Dies konnte einem Gerichtsspruch des Wuppertaler Landesgerichts entnommen werden. Die
Kläger, ihres Zeichens ein Ehepaar aus Solingen, bemängelten, dass die Temperatur ihrer Wohnung in drei Winternächten auf 14 bis 15 Grad Celsius abgesunken ist, obschon sie zuvor die Heizungsventile aktivierten.
Zum Zeitpunkt der Klage, der auf den Mai diesen Jahres zurückgeführt werden kann, wies das Gericht die Klage ab. Es begründete damit, dass 15 Grad Celsius eine ausreichende Schlaf-Temperatur darstelle. Als Argument wurde hierbei angeführt, dass die Bewohner sich in der Nacht mittels Decken und Bettwäsche aufwärmen könnten.
Die Beweisaufnahme im Rahmen dieses Falles sei eigenen Angaben zufolge äußerst schwierig gewesen, da niemand mit Gewissheit habe nachweisen können, dass die Temperaturen in der Wohnung tatsächlich auf das zuvor bemängelte Maß gefallen sind. Deshalb werden Vermieter sowie Mieter dazu angehalten, im Rahmen des kommenden Winters Temperaturmessungen durchzuführen. Mittels dieser Ergebnisse hofft das Gericht den Streit beider Parteien beilegen zu können, ohne ein kompliziertes und aufwändiges Verfahren durchführen zu müssen.