Liegt in einer Wohnung ein Schimmelbefall vor, kann der Mieter dazu verpflichtet werden, mindestens drei bis vier Mal am Tag zu lüften. Dies sei für den Mieter zumutbar, berichtet ARAG SE in einer Pressemitteilung. Im vorliegenden Präzedenzfall war ein Sachverständiger zur Erkenntnis gekommen, dass für die Schimmelbildung in der Wohnung keine äußeren Einflüsse wie zum Beispiel Feuchtigkeit verantwortlich sein können.
Ursache Dampfdiffusion
Als Ursache sah er vielmehr eine Dampfdiffusion an. Diese sei darauf zurückzuführen, dass der Mieter die Wohnung nicht ausreichend lüftete. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kam das Gericht zu dem Entschluss, dass ein entsprechendes regelmäßiges Lüften bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit zu vertreten sei (LG Frankfurt am Main,Az.: 2-17 S 89/11).
Morgens und abends lüften
Morgens vor dem Verlassen der Behausung könne ein- bis zweimal gelüftet werden. Nach der Arbeit am Nachmittag und am Abend sollen dann noch einmal die Fenster geöffnet werden um frische Luft hereinzulassen, heißt es in den Erläuterungen ARAGs zu den Ausführungen des Gerichtes. Feuchtigkeit ist die Hauptursache für Schimmelbildung in Gebäuden.