Dies geschah unmittelbar nach dem Einzug des neuen Mieters. Die neubezogene Wohnung wurde hierdurch vorübergehend unbewohnbar, wodurch der Mieter gezwungen war, bei Bekannten unterzukommen. Dies bewegte den Mieter dazu, die angefallenen Fahrtkosten von der vermietenden Partei einzuklagen.
Diese Forderung wurde jedoch seitens des Gerichts abgelehnt. Dieses argumentierte damit, dass die Inspektion von Wasserrohren ohne konkreten Anlass in keinster Weise verpflichtend sei. Der hieraus resultierende Wasserschaden stelle folglich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko dar. Hierauf verweist auch die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins in Berlin.




