Das Gericht argumentierte damit, dass der Wohnungsmieter über einen Türspion und eine Wechselsprechanlage verfüge, die es ihm ermöglicht, den Eingangsbereich seiner Wohnung zu überwachen und zu kontrollieren. Eine Kameraanlage sei folglich zur behindertengerechten Ausstattung der nicht erforderlich, gerade in Anbetracht des Umstandes, dass der Mieter die Wohnungstür innerhalb von zwei Minuten erreichen könne.
Gehbehinderter Wohnungsmieter hat keinen Anspruch auf Videoanlage
Das Gericht argumentierte damit, dass der Wohnungsmieter über einen Türspion und eine Wechselsprechanlage verfüge, die es ihm ermöglicht, den Eingangsbereich seiner Wohnung zu überwachen und zu kontrollieren. Eine Kameraanlage sei folglich zur behindertengerechten Ausstattung der nicht erforderlich, gerade in Anbetracht des Umstandes, dass der Mieter die Wohnungstür innerhalb von zwei Minuten erreichen könne.
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