Im konkreten Fall wurde das Besichtigungsrecht des Vermieters wortwörtlich im Mietvertrag festgeschrieben. Die Formulierung garantierte dem Vermieter das Recht, die Mietsache uneingeschränkt und nach vorangegangener Ankündigung in angemessenen Abständen überprüfen und betreten zu können. Zudem enthielt der Mietvertrag einen Zeitplan, der bestimmte Tageszeiten und Wochentage für die Besichtigungsbesuche festlegte.
Allem voran kritisierte das Gericht die Formulierung „in angemessenen Abständen“, da diese zu wage sei, und somit unmittelbar unwirksam werde. Hinzu kommt, dass Routinekontrollgänge zur Untersuchung des Wohnungszustandes ohnehin unzulässig seien. Der Mieterbund erklärt mit besonderem Nachdruck, dass Mieter das grundlegende Recht haben, in ihrer Wohnung ungestört leben zu können.
Nur bei entsprechenden Anlässen, beispielsweise bei Interesse an Verkauf oder Neuvermietung der Immobilie, hat der Mieter das Recht, Modernisierungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen.




