Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, das Banken an Samstagen kein Geld überweisen. Im konkreten Fall erhielt der Vermieter die Mietzahlung erst am Dienstag, also zum fünften Tag des Monats. Auf diesen Missstand reagierte dieser mit Kündigung des Mietverhältnisses und einer Räumungsklage. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zugunsten der Mieter.
Des Weiteren argumentierte dieser mit der vom Gesetzgeber eingeräumten Schonfrist von drei Tagen, die garantieren solle, dass die Miete das Konto des Vermieters rechtzeitig erreicht. Rechne man den Samstag als Werktag, so würde sich dies nachteilig auf die Schonfrist des Mieters auswirken.




