Im konkreten Fall hatte ein Mieter in Hamburg auf eigene Kosten ein neues Bad und eine Sammelheizung in seine Wohnung eingebaut, wozu er in Form des Mietvertrages verpflichtet war. Anschließend wollte der Vermieter die Nettomiete der Immobilie, unter Berufung auf die Vergleichswohnungen des städtischen Mietspiegels, um 90 Prozent anheben.
Dies lehnte der Bundesgerichtshof jedoch mit der Begründung ab, dass der Mieter hierdurch doppelt zahlen müsste – nämlich in Form des Einbaus sowie der erhobenen Mieterhöhung.




