Dieser argumentierte damit, dass der Mangel bereits bei Einzug bestand, und der Mieter die Wohnung „wie besichtigt“ übernommen habe. Diese Auffassung teilte das Amtsgericht Berlin-Mitte nicht: Durch die Übernahme der Wohnung habe der Mieter seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht verwirkt. Folglich müsse dieser für den bereits vorhandenen Schaden aufkommen und diesen beseitigen.
Mietrecht: Vermieter muss Schimmel beseitigen
Dieser argumentierte damit, dass der Mangel bereits bei Einzug bestand, und der Mieter die Wohnung „wie besichtigt“ übernommen habe. Diese Auffassung teilte das Amtsgericht Berlin-Mitte nicht: Durch die Übernahme der Wohnung habe der Mieter seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht verwirkt. Folglich müsse dieser für den bereits vorhandenen Schaden aufkommen und diesen beseitigen.
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