Durch die Zwangsvollstreckung wird mit Hilfe staatlicher Mittel ein berechtigter Anspruch durchgesetzt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt in der Regel immer dann, wenn offene Forderungen, wie Kredittilgungen nicht erfüllt werden. Bei einer Kreditvergabe für den Kauf eines Grundstückes, oder Bau einer Immobilie wird in der Regel immer eine Grundschuld zu Gunsten des Kreditgebers eingetragen. Damit bei größerem Zahlungsverzug eine Zwangsvollstreckung erfolgen.
Vorraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein gültiger Vollstreckungstitel, der vom Gericht nach Prüfung ausgestellt wird. Dem Schuldner wird die Zwangsvollstreckung vom Gericht schriftlich mitgeteilt und er hat die Möglichkeit, sich zu Sache zu äußern. Wurde die Schuld beglichen, kann er innerhalb der Frist von 2 Wochen die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Danach ist sie rechtskräftig und der Gläubiger kann über einen Gerichtsvollzieher, dem er den Titel der Zwangsvollstreckung vorlegen muss, seine Forderungen eintreiben lassen. Bei der Zwangsvollsteckung kann die belastete Immobilie versteigert werden. Damit kann der Kreditgeber mit dem Erlös seine offenen Forderungen ausgleichen. Wurde mehr erzielt (in den wenigsten Fällen) muss der Mehrerlös nach Abzug aller Kosten dem Schuldner ausgezahlt werden.
Vorraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein gültiger Vollstreckungstitel, der vom Gericht nach Prüfung ausgestellt wird. Dem Schuldner wird die Zwangsvollstreckung vom Gericht schriftlich mitgeteilt und er hat die Möglichkeit, sich zu Sache zu äußern. Wurde die Schuld beglichen, kann er innerhalb der Frist von 2 Wochen die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Danach ist sie rechtskräftig und der Gläubiger kann über einen Gerichtsvollzieher, dem er den Titel der Zwangsvollstreckung vorlegen muss, seine Forderungen eintreiben lassen. Bei der Zwangsvollsteckung kann die belastete Immobilie versteigert werden. Damit kann der Kreditgeber mit dem Erlös seine offenen Forderungen ausgleichen. Wurde mehr erzielt (in den wenigsten Fällen) muss der Mehrerlös nach Abzug aller Kosten dem Schuldner ausgezahlt werden.






