Es kann vorkommen, dass der Eigentümer einer Immobilie für die Rückzahlung eines Darlehens, das zum Kauf oder Bau der Immobilie verwendet wurde, nicht mehr aufkommen kann. Egal, ob es sich hierbei um eine Eigentumswohnung oder ein Haus handelt, ist für den Gläubiger des Immobiliendarlehens immer ein Grundpfandrecht, namentlich eine Hypothek oder Grundschuld am entsprechen Grundstück im Grundbuch eingetragen.
Kommt es nun zu Rückzahlungsschwierigkeiten des Immobilieneigentümers hinsichtlich des Immobiliendarlehens, kann der Grundpfandrechtsgläubiger beim zuständigen Zwangsversteigerungsgericht die Zwangsversteigerung der betreffenden Immobilie beantragen. Es kommt dann zu Zwangsversteigerungsterminen, bei denen Bietinteressenten die Möglichkeit haben, innerhalb der sogenannten Bietstunde Gebote für das zu ersteigernde Objekt abzugeben.
Hierbei ist bei den ersten Terminen ein sogenanntes Mindestgebot vorgeschrieben, das einen gewissen Prozentsatz des durch einen Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes der zu versteigernden Immobilie erreichen muss.
Aus dem Versteigerungserlös werden dann die Grundpfandrechtsgläubiger in der Reihenfolge ihres im Grundbuch eingetragenen Ranges befriedigt. Sollte nach Befriedigung aller Gläubiger ein bestimmter Betrag überschüssig sein, steht dieser dem ehemaligen Gläubiger des versteigerten Hauses oder der versteigerten Wohnung zu.
Kommt es nun zu Rückzahlungsschwierigkeiten des Immobilieneigentümers hinsichtlich des Immobiliendarlehens, kann der Grundpfandrechtsgläubiger beim zuständigen Zwangsversteigerungsgericht die Zwangsversteigerung der betreffenden Immobilie beantragen. Es kommt dann zu Zwangsversteigerungsterminen, bei denen Bietinteressenten die Möglichkeit haben, innerhalb der sogenannten Bietstunde Gebote für das zu ersteigernde Objekt abzugeben.
Hierbei ist bei den ersten Terminen ein sogenanntes Mindestgebot vorgeschrieben, das einen gewissen Prozentsatz des durch einen Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes der zu versteigernden Immobilie erreichen muss.
Aus dem Versteigerungserlös werden dann die Grundpfandrechtsgläubiger in der Reihenfolge ihres im Grundbuch eingetragenen Ranges befriedigt. Sollte nach Befriedigung aller Gläubiger ein bestimmter Betrag überschüssig sein, steht dieser dem ehemaligen Gläubiger des versteigerten Hauses oder der versteigerten Wohnung zu.






