Jeder Erwerber einer Immobilie wird erst mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer des erworbenen Grundstücks. Es ist hierbei unerheblich, ob es sich um den Erwerb von Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, den Erwerb von Normaleigentum handelt, oder ob der Käufer ein Erbbaurecht erwirbt.
Das Eigentum am erworbenen Grundstück wird erst im Grundbuch eingetragen, wenn dem Grundbuchamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Das Finanzamt erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung in aller Regel erst, wenn die Grunderwerbssteuer durch den Käufer gezahlt wurde.
Die Höhe der Grunderwerbssteuer richtet sich nach dem Kaufpreis der erworbenen Immobilie. Bei bestimmten Grundstücken setzt das Finanzamt auch einen sogenannten Einheitswert fest. Wer ein Grundstück kauft, muss sich also immer bewusst sein, dass die Grunderwerbssteuer neben weiteren Kosten (Grundbuch-, und Notargebühren) ausser dem Kaufpreis anfällt. In Ausnahmefällen wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch ohne Zahlung der Grunderwerbssteuer ausgestellt. Es handelt sich dann meist um Immobilienerwerb im nahen Verwandtenkreis oder um Erwerb von Grundstücken mit einem sehr geringen Wert.
Das Eigentum am erworbenen Grundstück wird erst im Grundbuch eingetragen, wenn dem Grundbuchamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Das Finanzamt erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung in aller Regel erst, wenn die Grunderwerbssteuer durch den Käufer gezahlt wurde.
Die Höhe der Grunderwerbssteuer richtet sich nach dem Kaufpreis der erworbenen Immobilie. Bei bestimmten Grundstücken setzt das Finanzamt auch einen sogenannten Einheitswert fest. Wer ein Grundstück kauft, muss sich also immer bewusst sein, dass die Grunderwerbssteuer neben weiteren Kosten (Grundbuch-, und Notargebühren) ausser dem Kaufpreis anfällt. In Ausnahmefällen wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch ohne Zahlung der Grunderwerbssteuer ausgestellt. Es handelt sich dann meist um Immobilienerwerb im nahen Verwandtenkreis oder um Erwerb von Grundstücken mit einem sehr geringen Wert.






