Wenn jemand Besitzer eines Hauses ist, in dem sich mehrere in sich abgeschlossene Wohnungen befinden, hat er die Möglichkeit, diese Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Für diese Umwandlung muss der Hausbesitzer keine näheren Gründe angeben; meist liegen diese aber darin, dass er der Meinung ist, durch den Verkauf jeder einzelnen Wohnung einen höheren Gewinn zu erzielen als wenn er das Haus mit Mietwohnungen veräußert.
Um diese Aufteilung des Hauses in Eigentumswohnungen zu erreichen sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass der Hausbesitzer durch eine notariell beurkundete Teilungserklärung diese Aufteilung vor dem Grundbuchamt erklärt. Häufig wird neben dem Teileigentum, wozu nicht nur Wohnungen sondern auch Gewerbeflächen gehören können, die Zuweisung von Sondereigentum vor. Das können Kellerräume ebenso sein wie Garagen oder die alleinige Nutzung einer Gartenfläche.
Die Teilung des Grundstücks bzw. des Hauses in für sich abgeschlossene Teileigentumsgrundstücke geschieht durch Eintragung in das entsprechende Grundbuch. Die Praxis dieser Eintragung wird unterschiedlich gehandhabt. Manche Grundbuchämter tragen lediglich die Teilung in das bereits bestehende Grundbuchblatt ein; wieder andere legen für jedes Teileigentum ein gesondertes Grundbuchblatt an. Die Kosten für die Teilungserklärung und der Eintragung trägt der Eigentümer alleine.
Um diese Aufteilung des Hauses in Eigentumswohnungen zu erreichen sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass der Hausbesitzer durch eine notariell beurkundete Teilungserklärung diese Aufteilung vor dem Grundbuchamt erklärt. Häufig wird neben dem Teileigentum, wozu nicht nur Wohnungen sondern auch Gewerbeflächen gehören können, die Zuweisung von Sondereigentum vor. Das können Kellerräume ebenso sein wie Garagen oder die alleinige Nutzung einer Gartenfläche.
Die Teilung des Grundstücks bzw. des Hauses in für sich abgeschlossene Teileigentumsgrundstücke geschieht durch Eintragung in das entsprechende Grundbuch. Die Praxis dieser Eintragung wird unterschiedlich gehandhabt. Manche Grundbuchämter tragen lediglich die Teilung in das bereits bestehende Grundbuchblatt ein; wieder andere legen für jedes Teileigentum ein gesondertes Grundbuchblatt an. Die Kosten für die Teilungserklärung und der Eintragung trägt der Eigentümer alleine.






