Die Errichtung einer Immobilie bedarf ebenso wie deren Nutzungsänderung oder Abriss prinzipiell einer Baugenehmigung.
Der Bauherr muss bei der Baubehörde zunächst eine schriftlichen Antrag stellen, der mit allen erheblichen Unterlagen versehen und von einem Architekten oder Bauingenieur unterzeichnet sein soll. Die Baubehörde prüft nur, ob keine bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, hingegen werden zivilrechtliche Ansprüche Dritter nicht überprüft. Allerdings informiert die Behörde alle Anrainer, deren Rechte durch das Vorhaben verletzt sein könnten. Die wichtigsten bauordnungsrechtlichen Regelungen sind solche über Grenzabstände, Zugänglichkeit des Grundstücks und Höhe des Gebäudes.
Falls die Baubehörde dem Antrag nicht entspricht, ist eine Klage beim Verwaltungsgericht statthaft. Eine erteilte Genehmigung berechtigt sofort zum Bauen im genehmigten Umfang, ungeachtet der Tatsache, ob noch zivilrechtliche Verfahren gegen die Erteilung anhängig sind.






