Grundsätzlich besteht keine rechtliche Verpflichtung des Mieters, eine Mietsicherheit an den Vermieter zu zahlen, aber im Regelfall ist sie im Rahmen eines Mietvertrages durchaus üblich. Allerdings kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen, wenn das Mietverhältnis bereits begonnen wurde, der Mieter eingezogen ist und die Sicherheitsleistung trotzdem noch nicht entrichtet wurde. In diesem Fall kann der Vermieter die Sicherheitsleistung gerichtlich einklagen und dem Mieter die entstandenen Kosten in Rechnung stellen bzw. mit der darauf gezahlten Kautionszahlung verrechnen.
Gesetzlich festgelegt ist, dass die Mietsicherheit drei Monatsmieten in der Höhe nicht überschreiten darf und dass der Mieter das Recht hat, die Kautionszahlung in drei gleichgroße Ratenzahlungen aufzuteilen, die dann in aufeinanderfolgenden Monaten entrichtet werden.






