Einmal jährlich flattern allen Mietern und Eigentümern von Eigentumswohnungen die Nebenkostenabrechnungen ins Haus. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt den für die Erstellung der Jahresabrechnung in der Regel zuständigen Hausverwaltungen allerdings Fristen: Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen muß dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter zwar gezahlte Nebenkostenvorauszahlungen nicht zurückfordern, der Vermieter kann aber in der Regel auch keine Nachforderungen mehr erheben. Möchte der Mieter Einwendungen erheben, muß er dies ebenfalls spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung tun.
Die Wohngeldabrechnung für Wohnungseigentümer sieht jedoch anders aus, weil die Hausverwaltung den Wohnungseigentümern auch die eigenen Verwaltungskosten sowie Instandhaltungskosten und Rücklagen in Rechnung stellen kann, welche der Mieter in keinem Fall zahlen muß. Wohngeldabrechnungen werden auch in der Regel nach Wohnfläche bzw. Miteigentumsanteilen abgerechnet, während die Mietnebenkosten nach dem im Mietvertrag festgelegten Verteilerschlüssel umgelegt werden.
Die Wohngeldabrechnung für Wohnungseigentümer sieht jedoch anders aus, weil die Hausverwaltung den Wohnungseigentümern auch die eigenen Verwaltungskosten sowie Instandhaltungskosten und Rücklagen in Rechnung stellen kann, welche der Mieter in keinem Fall zahlen muß. Wohngeldabrechnungen werden auch in der Regel nach Wohnfläche bzw. Miteigentumsanteilen abgerechnet, während die Mietnebenkosten nach dem im Mietvertrag festgelegten Verteilerschlüssel umgelegt werden.






